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seit 12.08.2006
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Trainerordnung des BV Sachsen
Trainerordnung Sachsen (es gilt die Trainerordnung des DBV)
Lizenzstufe 1 ist Fachübungsleiter/in- Breitensport oder Trainer/in- C (Leistungssport orientiert).
Ausbildungsumfang mind. 120 UE innerhalb von 24 Monaten (ohne Prüfung)
Voraussetzungen: (§ 4 DBV- Trainerordnung)
- Mindestens Vollendung des 16. Lebensjahrs
- Erfahrungen im Sportspiel Badminton
- Mitgliedschaft bei einem, dem DBV- Landesverband angeschlossenen Badmintonverein
- Schriftliche Anmeldung entsprechend der Ausbildungsausschreibung
Dabei rechnen wir in Sachsen den Grundlehrgang zur 1. Lizenzstufe (30 h) mit an. (KSB/ nicht älter als 2
Jahre).
Die badmintonspezifische Ausbildung wird an 5 Wochenenden erfolgen, außerdem gehören dazu Spielbeobachtung und
Trainerhospitation. (Bei einem B-Trainer an einem Regionalstützpunkt)
Prüfungsvoraussetzungen sind: (§ 12)
- Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am gesamten Ausbildungsprogramm
- Frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten "Erste- Hilfe"-Kurs. Dieser muß eine Mindestdauer von 8 UE haben und darf nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.
Außerdem wird eine praktische Demonstrationsfähigkeit erwartet, welche nach dem 2. Ausbildungswochenende
überprüft wird.
Prüfung
Sind die Prüfungsvoraussetzungen erfüllt, dann muss schriftlich eine theoretische Prüfung abgelegt werden.
Wird diese bestanden, dann muss noch eine praktische Lehrprobe bestanden werden.
Sollten Prüfungsteile nicht bestanden werden, besteht die Möglichkeit einer Nachprüfung.
Es wird eine Prüfungsgebühr erhoben.
Gültigkeit
Die FÜL-C oder Trainer-C Lizenz hat eine Gültigkeit von 4 Jahren.
Die FÜL-B oder Trainer -B-Lizenz hat eine Gültigkeit von 3 Jahren.
Damit die Lizenz über die Dauer der Gültigkeit ( nach Erwerb) hinaus verlängert werden kann, muß die Teilnahme
an Fortbildungsmaßnahmen (mind. 15 UE) nachgewiesen werden. (§ 7)
Innerhalb der Gültigkeitsdauer kann eine Lizenz verlängert werden, dann verlängert sie sich unabhängig vom
Datum der Weiterbildung um 4 Jahre(bzw. 3 Jahre bei FÜL-B oder B-Trainern), vom Ende der Gültigkeit an.
Ablauf, Erneuerung der Lizenz (§ 8)
(2) Verantwortlich für die Beachtung der Fortbildungsfristen ist der/die Lizenzinhaber/in selbst.
(4) Nach Ablauf der Gesamtgültigkeit kann eine für ungültig erklärte Lizenz, als letzte Erhaltungsmöglichkeit,
erneuert werden. Eine Erneuerung kann innerhalb einer Frist von längstens 2 Jahren vorgenommen werden.
Die Erneuerung einer Lizenz erfordert die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mit jeweils doppelter UE,
wie im § 7 festgelegt.
Frank Dietel
Lehrwart
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